Die Bootshaftpflichtversicherung/ Surfbrett- Haftpflichtversicherung
Eigentümer eines Bootes sollten eine Bootshaftpflichtversicherung abschließen, um sich für den Fall der Schadenszufügung Anderer abzusichern. Für Surfer ist es empfehlenswert sich zu erkundigen, ob Schäden, die bei anderen durch das Surfen auf dem eigenen Surfbrett verursacht werden, über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind. Wenn nicht, sollte man sich um eine Surfbrett-Haftpflichversicherung kümmern.
Die Öltan-/ Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung
Wer einen Heizöltank besitzt oder unterhält, muss sich überlegen, ob er eine Öltank-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung braucht. Da es hier um das mögliche Auslaufen oder Überlaufen von Heizöl und die Gefährdung von Grundwasser oder Gewässern geht, sind bei diesen Überlegungen folgende Fragen zu stellen:
Liegt der Tank in der Erde oder in einem isolierten Raum im Keller?
Wird er regelmäßig kontrolliert?
Ist selbst bei Aus- oder Überlaufen von Heizöl ein Eindringen in das Erdreich kaum möglich ?
Ist ein Trinkwassereinzugsgebiet in der Nähe ( oder ein Bach, Teich, Fluss, Grundwasserströme)?
Wer einem Heizöltank unterhält, der einfach in die Erde eingegraben in einem Trinkwassereinzugsgebiet oder in der Nähe eines Gewässers liegt, sollte sich auf jeden Fall versichern. Ein Liter Heizöl kann eine Million Liter Wasser verseuchen. Sie haften nach dem Gesetz bezüglich aller Schäden und auch bezüglich aller Maßnahmen (Abriss von Gebäuden, Erdaushub), die zur Abwendung von Schäden erforderlich sind.
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Grundstücks- bzw. Hauseigentümer sind dazu verpflichtet, ihr Grundstück/Haus gefahrenfrei und in verkehrssicherem Zustand zu halten. Für Schäden, die einem anderen durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Eigentümern eines ausschließlich selbstbewohnten Einfamilienhauses bietet die Privathaftpflichtversicherung für solche Fälle in der Regel hinreichenden Schutz.
Derjenige, dem ein unbebautes Grundstück, ein nicht ausschließlich selbstbewohntes oder vollständig vermietetes Haus gehört, sollte dagegen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen.
Auch für Eigentümer von Eigentumswohnungen ist eine solche Versicherung wichtig, da ihnen normalerweise zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern Gemeinschaftseigentum gehört und Gefahren, die von diesem Gemeinschaftseigentum ausgehen, in der Regel nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden. Zumeist besteht jedoch bereits über den Hausverwalter für das ganze Haus eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die Eigentümergemeinschaft.
Die Tierhalter - Haftpflichtversicherung
Halter von Hunden und Pferden haften laut Gesetz auch dann für den Schaden, den ihre Tiere angerichtet haben, wenn ihnen selbst kein schuldenhaftest Verhalten nachzuweisen ist. Sie benötigen daher unbedingt eine Tierhalter - Haftpflichtversicherung. Katzen und viele zahme Kleintiere sind in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Absicherung gegen Regressansprüche des Dienstherrn bei Vermögensschäden kann für Beamte durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erfolgen.
Die Dienst- bzw. Amtshaftpflichtversicherung
Beamte können gegen einen geringen Zuschlag eine Dienst- bzw. Amtshaftpflichtversicherung in die Privathaftpflichtversicherung einschließen, um sich bei Personen- oder Sachschäden gegen Regressansprüche des Dienstherrn abzusichern. Solche Ansprüche kommen jedoch nur bei grob fahrlässig verursachten Schäden in Betracht. Lehrer im öffentlichen Dienst sowie Verwaltungsbeamte und -angestellte können neuerdings eine Diensthaftpflichtversicherung in eine Privathaftpflichtversicherung über den BdV-Gruppenvertrag einschließen.
Abwehr unberechtiger Schadenersatzansprüche
Kinder unter 10 Jahren können mangels Deliktfähigkeit nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden, bei einem Unfall im Straßenverkehr wird sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren gehaftet. Wenn auch die Eltern der sich noch nicht im deliktfähigen Alter befindlichen Kinder ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen weder der Haftpflichtversicherer noch die Eltern zahlen. Der Privathaftpflichtversicherer wehrt in solchen Fällen gegen das Kind oder die Eltern geltend gemachte Schadenersatzansprüche ab, notfalls auch vor Gericht.
Die Privathaftpflichtversicherung
Sie gewährt grundsätzlich Schutz bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer und/oder von den mitversicherten Personen fahrlässig im privaten Bereich verursacht wurden. Mitversichert sind in der Regel der Ehepartner und die unverheirateten Kinder, solange letztere noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, kann normalerweise kostenlos mitversichert werden. Hierfür ist jedoch meist ein ausdrücklicher Antrag und ein Vermerk in der Versicherungspolice nötig.